Rechtsprechung im Stadtumbau

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Rechtsprechung:

VG Weimar, Keine nachwirkende Prägung (Bestandsschutz) nach Abriss und Neuordnung im Stadtumbau, Urteil vom 20.5.2009 - 1 K 399/08 - ThürVBl. 3/2010, 70
Urteil (pdf)

OVG Bautzen: Ausgleichsbeträge auch bei sinkenden Bodenwerten,  Beschl. vom 5.3.2009 - 1 A 374/08 - BauR 6/2010, 895
Beschluss (pdf)

OVG Lüneburg: Rückbaugebot für früher an Militärangehörige vermietete Wohnblocks, Beschluss vom 15. 4. 2008 - 1 LA 86/07 - BauR 2008, 1861
Beschluss

VG Mainz, Beseitigungsanordnung, Urteil vom 15.01.2008 - 3 K 313/07 -
Wird eine ehemals militärischen Zwecken dienende bauliche Anlage endgültig nicht mehr zu Zwecken der Landesverteidigung genutzt, sondern von der Bundesrepublik Deutschland nur noch fiskalisch verwaltet, kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen die Beseitigung dieser Anlage anordnen; insoweit steht dem der Grundsatz der "fehlenden Polizeipflicht von Hoheitsträgern" nicht entgegen. (amtlicher Leitsatz)

OLG Brandenburg: Breitbandkabelbetreibers Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Abriss einer Wohnanlage, Urteil vom 14.08.2007 - 6 U 93/06 - NZM 2009, 240
Urteil (pdf)

OLG Jena: Sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht bei Dereliktion, Beschl.  18.09.2006 - 9 W 342/06 - BauR 2006, 1940 (Ls.)
Thüringer Oberlandesgericht (dann Aktenzeichen eingeben)

VG Freiburg, Zur Frage, ob der Verkauf leerstehender Wohngebäude an ein Unternehmen, welches deren Nutzung zu Wohnzwecken beabsichtigt, die Sanierung wesentlich erschwert, wenn das Sanierungskonzept den Abriss dieser Gebäude vorsieht, Urt. v. 2.4.2003 - 7 K 935/01 -
Urteil

BVerwG , Eine für militärische Zwecke im Außenbereich errichtete bauliche Anlage genießt nach der endgültigen Aufgabe der Nutzung keinen Bestandsschutz. Das gilt auch, wenn die Anlage aufgrund einer Zustimmung gemäß § 37 BauGB oder eines die Zustimmung ersetzenden Verfahrens nach  § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes errichtet worden ist.
Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, dass die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung bei ehemals militärisch genutzten Anlagen - auch im Hinblick auf die Ermessensausübung - nach anderen Regeln und Grundsätzen zu beurteilen ist als bei sonstigen baulichen Anlagen, deren Nutzung endgültig aufgegeben worden ist. Der ursprünglich öffentliche Nutzungszweck wirkt nicht über die Beendigung der Nutzung fort.
Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 - UPR 2001, 147 = NVwZ 2001, 557 = BauR 2001, 610 = ZfBR 2001, 200
Urteil
 

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