Rechtsprechung im Stadtumbau
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Rechtsprechung:
VG Weimar, Keine nachwirkende
Prägung (Bestandsschutz) nach Abriss und Neuordnung im Stadtumbau, Urteil
vom 20.5.2009 - 1 K 399/08 - ThürVBl. 3/2010, 70
Urteil (pdf)
OVG Bautzen: Ausgleichsbeträge auch bei
sinkenden Bodenwerten, Beschl. vom 5.3.2009 - 1 A 374/08 - BauR
6/2010, 895
Beschluss (pdf)
OVG Lüneburg:
Rückbaugebot für früher an Militärangehörige
vermietete Wohnblocks, Beschluss vom 15. 4. 2008 - 1 LA 86/07 - BauR 2008,
1861
Beschluss
VG Mainz,
Beseitigungsanordnung, Urteil vom 15.01.2008 - 3 K 313/07 -
Wird eine ehemals militärischen Zwecken dienende bauliche Anlage
endgültig nicht mehr zu Zwecken der Landesverteidigung genutzt, sondern
von der Bundesrepublik Deutschland nur noch fiskalisch verwaltet, kann die
zuständige Bauaufsichtsbehörde bei Vorliegen der materiellen
Voraussetzungen die Beseitigung dieser Anlage anordnen; insoweit steht dem
der Grundsatz der "fehlenden Polizeipflicht von Hoheitsträgern" nicht
entgegen. (amtlicher Leitsatz)
OLG Brandenburg:
Breitbandkabelbetreibers Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Abriss
einer Wohnanlage, Urteil vom 14.08.2007 - 6 U 93/06 - NZM 2009, 240
Urteil (pdf)
OLG Jena: Sanierungsrechtliche
Genehmigungspflicht bei Dereliktion, Beschl. 18.09.2006 - 9 W
342/06 - BauR 2006, 1940 (Ls.)
Thüringer
Oberlandesgericht (dann Aktenzeichen eingeben)
VG Freiburg, Zur Frage, ob der Verkauf
leerstehender Wohngebäude an ein Unternehmen, welches deren Nutzung zu
Wohnzwecken beabsichtigt, die Sanierung wesentlich erschwert, wenn das
Sanierungskonzept den Abriss dieser Gebäude vorsieht, Urt. v. 2.4.2003 -
7 K 935/01 -
Urteil
BVerwG , Eine für militärische
Zwecke im Außenbereich errichtete bauliche Anlage genießt nach der endgültigen
Aufgabe der Nutzung keinen Bestandsschutz. Das gilt auch, wenn die Anlage
aufgrund einer Zustimmung gemäß § 37 BauGB oder eines die Zustimmung ersetzenden
Verfahrens nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes errichtet worden
ist.
Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, dass die Rechtmäßigkeit einer
bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung bei ehemals militärisch genutzten
Anlagen - auch im Hinblick auf die Ermessensausübung - nach anderen Regeln und
Grundsätzen zu beurteilen ist als bei sonstigen baulichen Anlagen, deren Nutzung
endgültig aufgegeben worden ist. Der ursprünglich öffentliche Nutzungszweck
wirkt nicht über die Beendigung der Nutzung fort.
Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 - UPR 2001, 147 = NVwZ 2001, 557
= BauR 2001, 610 = ZfBR 2001, 200
Urteil
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