Abrisskündigung oder Verwertungskündigung ?
Halle: Mieterbund fürchtet Kündigungswelle von DDR-Altmietverträgen
Der Deutsche Mieterbund hat die Wohnungswirtschaft vor einer Kündigungswelle
von DDR-Altmietverträgen gewarnt. Anlass ist das in Ostdeutschland erste
Räumungs-Urteil gegen eine Mieterin mit einem DDR-Mietvertrag in Halle. Im
Einigungsvertrag waren diese unter besonderen Schutz gestellt worden.
Das Amtsgericht Halle hatte die einzig verbliebene Mieterin eines zum Abriss
bestimmten Hochhauses zur Räumung ihrer Wohnung verurteilt, obwohl sie einen
DDR-Mietvertrag hatte. Sie wohnte seit 1983 in dem Plattenbau. Mit dem
inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteil vom 28. Mai 2002 wurde zugleich
entschieden, dass der Mieterin von der Wohnungsgenossenschaft aus »besonders
berechtigtem Interesse« zu Recht gekündigt wurde.
Mit dem Urteil gebe es in Deutschland allerdings auch kein neues
Kündigungsrecht. Der Entscheidung in Halle lagen Umstände zu Grunde, die
Einzelfallcharakter hätten. Vermieter sei eine Genossenschaft gewesen, die
gegenüber ihren mietenden Mitgliedern mehr Solidarität verlangen könne als in
nichtgenossenschaftlichen Mietverhältnissen. Auf Grund der Planungen des
Unternehmens und der Stadt sei der Abriss des Hauses in Halle eingebettet
gewesen in ein Entwicklungskonzept für das Wohnumfeld, das eine Wohnnutzung an
gleicher Stelle nicht mehr vorsehe.
Die Regelungen im Einigungsvertrag hätten weiterhin Bestand. Maß halten gelte
aber auch für Mieter, die in Häusern wohnten, deren Abriss wegen des hohen
Leerstandes im Osten geplant ist.
Die Wohnungswirtschaft begrüßte das Urteil. Den nicht auszugswilligen Mietern
sollte klar sein, dass ein Verbleiben in zum Abriss bestimmten Häusern nicht
möglich ist, erklärten die Verbände der Wohnungswirtschaft in Sachsen-Anhalt.
In den neuen Bundesländern betrug die Leerstandsquote in
Wohnungen zum Ende vergangenen Jahres 15,8 Prozent. Nach einer im Juli
veröffentlichten Studie des Bundesverbandes deutscher Wohnungsunternehmen wird
für Ende 2002 mit einem Anstieg auf 17,1 und Ende 2003 auf 18 Prozent gerechnet.
Das Gericht erkannte folgende Umstände als Grundlage für
das berechtigte Interesse des Räumungsbegehrens an:
- Die Nichtbeendigung des Mietverhältnisses würde für die Wohnungsgenossenschaft
schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile bringen. Die Aufrechterhaltung der
Vermietbarkeit des Hochhauses würde einen jährlichen Verlust von mehr als 50.000
Euro bedeuten (Aufwendungen von rd. 56.000 Euro abzüglich rd. 4.000 Euro
Mieteinnahmen).
- Die Abbruchgenehmigung ist bereits erteilt und die entsprechenden
Förderanträge sind von Seiten der Wohnungsgenossenschaft gestellt. Damit hat die
Wohnungsgenossenschaft deutlich gemacht, dass sie tatsächlich den Abriss dieses
Hauses nach Auszug des letzten Mieters auch vornehmen will.
- Das öffentliche Interesse an der Räumung und dem Abriss ist gegeben. Dieses
Interesses richtet sich auf die Bereinigung der massiven Leerstandslage. Nach
der Stadtentwicklungskonzeption der Stadt Halle vom 20.06.2001 besteht im
Stadtteil Silberhöhe der höchste Einwohnerverlust seit 1992 und die Ausstattung
mit sozialer Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen verglichen mit anderen
Stadtteilen ist nicht befriedigend. Die Wohnfunktion soll durch teilweisen
Abbruch von Wohngebäuden stabilisiert werden, wobei die hohen Wohnungsleerstände
vorwiegend im Bereich der 11-geschossigen Bebauung anzutreffen ist.
Insgesamt sieht damit das Gericht das besondere berechtigte Interesse der
Wohnungsgenossenschaft an der Beendigung des Mietverhältnisses als erfüllt an.
Dementsprechend ist die Mieterin zur sofortigen Räumung und Herausgabe ihrer
Wohnung an die Wohnungsgenossenschaft verurteilt worden.
Das Gericht hat auch entschieden, dass es sich nicht um eine
Verwertungskündigung, die für diesen Altmietvertrag (vor dem 03.10.1990
abgeschlossen) nicht möglich wäre, handelt. Die hier gegebene Abrisskündigung
aus sonstigem berechtigten Interesse ist nicht wie eine Verwertungskündigung
im Einigungsvertrag ausgeschlossen.