Steuer- und Bilanzrecht

 

Hypothekenbanken - Beleihungswert
Beleihungswert (pdf)
Beleihungswertermittlung (pdf)

OFD Magdeburg:
Keine Ertragssteuern für § 6a AHG Entlastung

Der zusätzliche Entlastungsbetrag, der den Wohnungsunternehmen nach § 6a AHG gewährt wird, soll wie die ursprüngliche Teilentlastung nach § 4 AHG von Ertragssteuern befreit werden.
OFD Magdeburg, Verfügung vom 25.2.2002 - S 2240 - 13 - St 216/S 2730a - 1 - St 216/2730a - 1 - St 216)

Konferenz der Prüfungsdirektoren
Die bilanzielle Behandlung der zusätzlichen Teilentlastung nach § 6a AHG wurde beraten. Das Ergebnis: die Teilentlastung ist ertragswirksam zu vereinnahmen. Es erfolgt keine Berichtigung nach § 36 DMBilG.
Beschluss vom 03.06.2002

Bundesfinanzministerium:
Bilanzberichtigung nach DMBilG

Zunächst sind die Regelugen des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBilG vom 23.09.1990. BGBl II, S. 885 zul. geändert durch Art. 6 Nr. 8 Gesetz vom 26.11.2001 BGBl I, S. 3138) zu beachten.
Nach den §§ 7, 50 und 52 DMBilG sind im Beitrittsgebiet gelegene Gebäude zum 01.07.1990 neu zu bewerten. Die Gebäude sind dabei mit ihren Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2 DMBilG) oder ihren Wiederherstellungskosten (§ 7 Abs. 3 DMBilG) anzusetzen (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Zeitwert angesetzt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 DMBilG). Bei der Ermittlung des Zeitwertes sind die bisherige Nutzung und das Zurückbleiben hinter dem technischen Fortschritt durch einen Abschlag vom Neuwert zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 DMBilG). Als Zeitwert kann auch der Verkehrswert angesetzt werden (§ 10 Abs. 2 DMBilG). Die ermittelten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 DMBilG nicht vorzunehmen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 5 DMBilG). Sie bilden zugleich die Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung.
Die Ermittlung des Wertansatzes zum 01.07.1990 der im Beitrittsgebiet gelegenen Gebäude hat sich in der Besteuerungspraxis als äußerst schwierig herausgestellt. Im Interesse der steuer­lichen Gleichbehandlung haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder deshalb eine bundeseinheitliche Verwaltungsregelung getroffen (BMF-Schreiben vom 21.07.1994, BStBl. I S. 599, sowie vom 15.01.1995, BStBl. I S. 14). Hiernach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Wertansatz in einem vereinfachten Bewertungsverfahren ermittelt wird. Das vereinfachte Verfahren lässt eine pauschale Wertermittlung zu, die angesichts der großen Zahl der zu bewältigenden Objekte erforderlich war.
Bei dem vereinfachten Verfahren handelt es sich um eine Nichtbeanstandungsregelung, d. h. die Finanzverwaltung erkennt Wertansätze, die sich im Rahmen dieser Nichtbeanstandungsregelung bewegen, grundsätzlich ohne weitere Überprüfung an. Dem steht eine von dem ver­einfachten Verfahren abweichende Wertermittlung indes nicht grundsätzlich entgegen, es sei denn, die abweichende Wertermittlung würde nicht auf der Grundlage des DMBilG beruhen.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, den Wertansatz der Grund­stücke und Gebäude von Betrieben der Wohnungswirtschaft in den neuen Ländern in der DMBilG abweichend von dem vereinfachten Verfahren auch nach der Rahmenordnung und Richtlinie zur Um- und Neubewertung (so genannter Viehweger-Erlass) des Ministerium für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft der ehemaligen DDR zu ermitteln. Die regelmäßig bereits bis zum 31.10.1990 erfolgte Wertermittlung nach dem Viehweger-Erlass beruht auf den Grund­sätzen des DMBilG. Sie führt somit im Regelfall zu einer sachgerechten Bewertung des Woh­nungsbestandes der Wohnungswirtschaft in den neuen Ländern und kann deshalb grundsätz­lich für die Betriebe der Wohnungswirtschaft mit Wirkung vom 01.07.1990 an im gesamten Bun­desgebiet angewendet werden (§ 60 DMBilG).
Soweit allerdings im Einzelfall der Wertansatz nach dem Viehweger-Erlass offensichtlich unzu­treffen ist, weil z. B.
-
          vorgenommene Angleichungsabschläge dem Bauzustand des Gebäudes am 01.07.1990 nicht gerecht werden oder
-
         
der Wert des Grund und Bodens nicht an die Bodenrichtwerte angepasst wurde,
ist der Wertansatz in der DMEB zu berichtigen (§ 36 DMBilG). Im Übrigen ist es nicht zulässig, eine bereits vorgenommene Bewertung, z. B. auf der Grundlage des Viehweger-Erlasses, willkürlich zu Gunsten eines anderen, z. B. nach dem vereinfachten Verfahren ermittelten, Wert­ansatzes zu ändern
BMF-Schreiben vom 11.11.1999 - IV C 2 - S 1901 - 39/99

BMVBW:
Empfehlungen
des Lenkungsausschuss zum AHG beim BMVBW zum Sanierungskonzept gemäß AHGV vom 25.01.2001
Empfehlungen (pdf)

BMVBW:
Empfehlungen
des Lenkungsausschuss zum AHG beim BMVBW zu Möglichen Landesbeiträgen zum Sanierungskonzept von Wohnungsunternehmen als Voraussetzung von Leistungen nach der AHGV vom 13.09.2001
Empfehlungen (pdf)

BMVBW:
Empfehlungen
des Lenkungsausschuss zum AHG beim BMVBW zu zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten nach AHGV im Fall von Unternehmenszusammenschlüssen/-umwandlungen/Verwertungsgesellschaften vom 15.04.2002
Empfehlungen (pdf)


BMVBW:
Empfehlungen
des Lenkungsausschuss zum AHG beim BMVBW zu Möglichen Landesbeiträgen zum Sanierungskonzept von Wohnungsunternehmen als Voraussetzung von Leistungen nach der AHGV vom 13.09.2001
Empfehlungen (pdf)

Bundesfinanzministerium:
BMF-Schreiben: Gewährung von Investitionszulagen nach §§ 3, 3a Investitionszulagengesetz 1999 für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie den Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich (28.02.2003).
BMF: BMF-Schreiben: Investitionszulage: Anwendungsschreiben zu §§ 3 und 3a Investitionszulagengesetz 1999

IDW :
Stellungnahme zur Rechnungslegung:

Berücksichtigung von strukturellem Leerstand bei zur Vermietung vorgesehenen Wohngebäuden (IDW RS WFA 1)
(Stand: 24.04.2002)'

Bundesfinanzministerium:
BMF-Schreiben:  Investitionszulagen nach § 3, InvzulG 1999, Abriss und Teilabriss von Gebäuden im Anwendungsbereich des § 6a AHG und im Rahmen des Programms "Stadtumbau Ost" vom 9.08.2002, IV A5 – InvZ 1272 – 35/02, Bundesteuerblatt 2002, Teil 1, S. 711