Steuer- und Bilanzrecht
Hypothekenbanken - Beleihungswert
Beleihungswert (pdf)
Beleihungswertermittlung (pdf)
Zunächst sind die Regelugen des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher
Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBilG vom 23.09.1990. BGBl II, S. 885 zul.
geändert durch Art. 6 Nr. 8 Gesetz vom 26.11.2001 BGBl I, S. 3138) zu beachten.
Nach den §§ 7, 50 und 52 DMBilG sind im Beitrittsgebiet gelegene Gebäude zum
01.07.1990 neu zu bewerten. Die Gebäude sind dabei mit ihren
Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2 DMBilG) oder ihren Wiederherstellungskosten
(§ 7 Abs. 3 DMBilG) anzusetzen (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem
Zeitwert angesetzt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 DMBilG). Bei der
Ermittlung des Zeitwertes sind die bisherige Nutzung und das Zurückbleiben
hinter dem technischen Fortschritt durch einen Abschlag vom Neuwert zu
berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 DMBilG). Als Zeitwert kann auch der
Verkehrswert angesetzt werden (§ 10 Abs. 2 DMBilG). Die ermittelten Werte gelten
für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit
Berichtigungen nach § 36 DMBilG nicht vorzunehmen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 5 DMBilG).
Sie bilden zugleich die Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung.
Die Ermittlung des Wertansatzes zum 01.07.1990 der im Beitrittsgebiet gelegenen
Gebäude hat sich in der Besteuerungspraxis als äußerst schwierig herausgestellt.
Im Interesse der steuerlichen Gleichbehandlung haben die obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder deshalb eine bundeseinheitliche
Verwaltungsregelung getroffen (BMF-Schreiben vom 21.07.1994, BStBl. I S. 599,
sowie vom 15.01.1995, BStBl. I S. 14). Hiernach ist es nicht zu beanstanden,
wenn der Wertansatz in einem vereinfachten Bewertungsverfahren ermittelt wird.
Das vereinfachte Verfahren lässt eine pauschale Wertermittlung zu, die
angesichts der großen Zahl der zu bewältigenden Objekte erforderlich war.
Bei dem vereinfachten Verfahren handelt es sich um eine
Nichtbeanstandungsregelung, d. h. die Finanzverwaltung erkennt Wertansätze, die
sich im Rahmen dieser Nichtbeanstandungsregelung bewegen, grundsätzlich ohne
weitere Überprüfung an. Dem steht eine von dem vereinfachten Verfahren
abweichende Wertermittlung indes nicht grundsätzlich entgegen, es sei denn, die
abweichende Wertermittlung würde nicht auf der Grundlage des DMBilG beruhen.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, den Wertansatz
der Grundstücke und Gebäude von Betrieben der Wohnungswirtschaft in den neuen
Ländern in der DMBilG abweichend von dem vereinfachten Verfahren auch nach der
Rahmenordnung und Richtlinie zur Um- und Neubewertung (so genannter
Viehweger-Erlass) des Ministerium für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft
der ehemaligen DDR zu ermitteln. Die regelmäßig bereits bis zum 31.10.1990
erfolgte Wertermittlung nach dem Viehweger-Erlass beruht auf den Grundsätzen
des DMBilG. Sie führt somit im Regelfall zu einer sachgerechten Bewertung des
Wohnungsbestandes der Wohnungswirtschaft in den neuen Ländern und kann deshalb
grundsätzlich für die Betriebe der Wohnungswirtschaft mit Wirkung vom
01.07.1990 an im gesamten Bundesgebiet angewendet werden (§ 60 DMBilG).
Soweit allerdings im Einzelfall der Wertansatz nach dem Viehweger-Erlass
offensichtlich unzutreffen ist, weil z. B.
-
vorgenommene Angleichungsabschläge dem Bauzustand des
Gebäudes am 01.07.1990 nicht gerecht werden oder
-
der Wert des Grund und Bodens nicht an die
Bodenrichtwerte angepasst wurde,
ist der Wertansatz in der DMEB zu berichtigen (§ 36 DMBilG). Im Übrigen ist es
nicht zulässig, eine bereits vorgenommene Bewertung, z. B. auf der Grundlage des
Viehweger-Erlasses, willkürlich zu Gunsten eines anderen, z. B. nach dem
vereinfachten Verfahren ermittelten, Wertansatzes zu ändern
BMF-Schreiben vom 11.11.1999 - IV C 2 - S 1901 - 39/99
BMVBW:
Empfehlungen des Lenkungsausschuss zum AHG beim BMVBW zum Sanierungskonzept
gemäß AHGV vom 25.01.2001
Empfehlungen (pdf)
BMVBW:
Empfehlungen des Lenkungsausschuss zum AHG beim BMVBW zu Möglichen
Landesbeiträgen zum Sanierungskonzept von Wohnungsunternehmen als Voraussetzung
von Leistungen nach der AHGV vom 13.09.2001
Empfehlungen (pdf)
BMVBW:
Empfehlungen des Lenkungsausschuss zum AHG beim BMVBW zu zusätzliche
Entlastung von Altverbindlichkeiten nach AHGV im Fall von
Unternehmenszusammenschlüssen/-umwandlungen/Verwertungsgesellschaften vom
15.04.2002
Empfehlungen (pdf)
BMVBW:
Empfehlungen des Lenkungsausschuss zum AHG beim BMVBW zu Möglichen
Landesbeiträgen zum Sanierungskonzept von Wohnungsunternehmen als Voraussetzung
von Leistungen nach der AHGV vom 13.09.2001
Empfehlungen (pdf)
BMF-Schreiben: Gewährung von
Investitionszulagen nach §§ 3, 3a Investitionszulagengesetz 1999 für
Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie den Mietwohnungsneubau im
innerörtlichen Bereich (28.02.2003).
BMF: BMF-Schreiben: Investitionszulage: Anwendungsschreiben zu §§ 3 und 3a
Investitionszulagengesetz 1999
IDW :
Stellungnahme zur Rechnungslegung:
Berücksichtigung von strukturellem Leerstand bei zur Vermietung vorgesehenen
Wohngebäuden (IDW RS WFA 1)
(Stand: 24.04.2002)'
BMF-Schreiben: Investitionszulagen nach §
3, InvzulG 1999, Abriss und Teilabriss von Gebäuden im Anwendungsbereich des §
6a AHG und im Rahmen des Programms "Stadtumbau Ost" vom 9.08.2002, IV A5 – InvZ
1272 – 35/02, Bundesteuerblatt 2002, Teil 1, S. 711