Stand: 01.12.2001
- nur für kommunale Wohnungsunternehmen und Genossenschaften, die Altschuldenhilfe nach § 4 und 7 AHG erhalten haben
- nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel (bezogen auf Bund und Länder)
- wenn der Leerstand einschließlich der seit 01.01.1998 abgerissenen Wohnfläche bei Antragstellung mindestens 15 % der eigenen Wohnfläche umfasst
- wenn der Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz infolge finanzieller Belastungen durch nicht vermietete Wohnfläche gefährdet ist
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wenn ein tragfähiges Sanierungskonzept vorliegt, bei dem
- städtebauliche Aspekte berücksichtigt werden
- das Land sich beteiligt
- ein Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung durch das Kreditinstitut erfolgt
- wenn ein Wirtschaftsprüfer die Leerstandsquote, die Existenzgefährdung und das Sanierungskonzept bestätigt
- wenn das Kreditinstitut rechtsverbindlich sein Einverständnis mit der Tilgung erklärt
- Antragstellung bis 31.12.2003 einschließlich einer Antragserweiterung
- Erfüllung der Verpflichtungen nach § 5 AHG bzw. Betätigung des Nichtvertretens der Nichterfüllung
- nur Berücksichtigung der der nach dem 01.01.2000 abgerissenen Flächen
- Durchführung des Abrisses bis 31.12.2010