Voraussetzungen für zusätzliche Entlastungen von Altverbindlichkeiten (nach der AHGV)

Stand: 01.12.2001

-          nur für kommunale Wohnungsunternehmen und Genossenschaften, die Altschuldenhilfe nach § 4 und 7 AHG erhalten haben

-          nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel (bezogen auf Bund und Länder)

-          wenn der Leerstand einschließlich der seit 01.01.1998 abgerissenen Wohnfläche bei Antrag­stellung mindestens 15 % der eigenen Wohnfläche umfasst

-          wenn der Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz infolge finanzieller Belastungen durch nicht vermietete Wohnfläche gefährdet ist

-          wenn ein tragfähiges Sanierungskonzept vorliegt, bei dem
- städtebauliche Aspekte berücksichtigt werden
- das Land sich beteiligt
- ein Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung durch das Kreditinstitut erfolgt

-          wenn ein Wirtschaftsprüfer die Leerstandsquote, die Existenzgefährdung und das Sanierungskonzept bestätigt

-          wenn das Kreditinstitut rechtsverbindlich sein Einverständnis mit der Tilgung erklärt

-          Antragstellung bis 31.12.2003 einschließlich einer Antragserweiterung

-          Erfüllung der Verpflichtungen nach § 5 AHG bzw. Betätigung des Nichtvertretens der Nichterfüllung

-          nur Berücksichtigung der der nach dem 01.01.2000 abgerissenen Flächen

-          Durchführung des Abrisses bis 31.12.2010